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Mittwoch, 24. November 2010

Übergangsvorschriften für PKW, StVZO

Die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) schreibt vor, welche technischen Merkmale Kraftfahrzeuge für eine Zulassung aufweisen müssen. Mit Übergangsvorschriften werden Ausnahmen geregelt, so dass eine Zulassung auch für Oldtimer- und Youngtimer-Fahrzeuge möglich wird. Die wichtigsten Bestimmungen sind nachfolgend nach Paragraphen sortiert  aufgelistet.
Eigentlich wollte ich nur mal rechtsverbindlich wissen, ab welchem Jahr, wirklich eine Heizung im KFZ verbaut sein muss.
Dabei habe ich auch die anderen Vorschriften entdeckt, die ich als wissenswert befinde.
Außerdem finde ich es doof, vor dem Mann mit dem Kittel zustehen, der einfach behauptet: das muß so sein. Fertig, ende der Durchsage. Das gleiche gilt für die Figuren in den silbergrünen und silberblauen Autos.
Ich glaube wenn man Vorort dann sagt: das ist aber doch zulässig nach § sowieso der StVZO, dann ist erstmal Sendepause auf der anderen Seite. Oder das Gegenüber weiß zumindestens, das man sich nicht verschaukeln lässt.
Der § 35c StVZO vor 01.01.1956 Keine Heizung und Lüftung im geschlossenen Pkw erforderlich ???

Danach gilt für geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.

Das Gesetz lege ich so aus, das für offene KFZ wie Cabrios und Autos mit Stahlschiebedach keine Heizung erforderlich ist. Aber leider steht in meinen Fahrzeugschein: PKW geschlossen.
Das hat sehr wahrscheinlich Vorort Diskussionsbedarf oder läuft dann unter Auslegungssache?


§§ EZ Vorschrift
70/220/EWG vor 20.04.1973 Kurbelgehäuseentlüftung darf ins Freie gehen
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG* Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten
§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen
§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für lichttechnische Einrichtungen
§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Sicherheitsglas
§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger
§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht
§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer
§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Zusatzheizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)
§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Sicherheitsgurte
§ 22a StVZO ab 01.01.1962 BAG Pflicht für Heizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)
§ 22a StVZO ab 01.01.1986 BAG Pflicht für Rückfahrscheinwerfer (müssen an Fz. mit EZ ab 01.01.87 verwendet werden)
§ 22a StVZO ab 01.10.1998 BAG Pflicht für Luftreifen
§ 30b StVZO ab 01.10.1989 Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
§ 35a StVZO ab 01.04.1970 Sicherheitsgurte auf den vorderen Sitzen erforderlich
§ 35a StVZO ab 01.05.1979 Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen erforderlich
§ 35a StVZO ab 01.01.1988 Pflicht für Dreipunktgurte hinten
§ 35a StVZO ab 01.01.1992 Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte müssen 76/115/EWG entsprechen
§ 35c StVZO vor 01.01.1956 Keine Heizung und Lüftung im geschlossenen Pkw erforderlich
§ 35e StVZO vor 01.07.1963 Hinten angeschlagene Türen zulässig
§ 36a StVZO vor 01.01.1962 Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)
§ 38a StVZO ab 01.01.1962 Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich
§ 38a StVZO vor 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (nur mit Ausnahmegenehmigung)
§ 38b StVZO ab 01.10.1998 Pkw Alarmsysteme müssen RL 74/61/EWG entsprechen
§ 40 StVZO vor 01.01.1957 Keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas
§ 41 StVZO ab 01.01.1991 Bremsanlage von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen
§ 43 StVZO ab 01.10.1974 Abschleppöse vorn erforderlich, wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich
§ 47a StVZO ab 01.07.1969 Pkw mit Ottomotor AU pflichtig
§ 47a StVZO ab 01.01.1977 Pkw mit Dieselmotor AU pflichtig
§ 50 StVZO ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1200 mm
§ 50 StVZO ab 01.01.1990 Leuchtweitenregulierung erforderlich
§ 52a StVZO ab 01.01.1987 Pflicht für Rückfahrscheinwerfer
§ 53 StVZO vor 01.07.1961 Eine Bremsleuchte zulässig, sofern original
§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig
§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte), nur bei Abnahme vor 01.01.1998, sonst gilt der 01.01.1970
§ 53d StVZO ab 01.01.1991 Nebelschußleuchte erforderlich
§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig
§ 54 StVZO vor 01.04.1957 Winker mit gelben Blinklicht zulässig, wenn Fz-Länge bis 4000mm und gleichzeitig Fz-Breite bis 1600mm
§ 54 StVZO vor 01.04.1957 Gelbe Pendelwinker zulässig, wenn Fz-Länge bis 4000mm und gleichzeitig Fz-Breite bis 1600mm
§ 55a StVZO ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich
§ 57 StVZO ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig
§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich
§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN** darf auch eingraviert sein
§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN auch auf genietetem Schild zulässig
* BAG = Bauartgenehmigung
** FIN = Fahrzeug-Identitätsnummer

Diese Liste ist ohne Gewähr!

5 Kommentare:

  1. Jetzt ist die Frage die sich jeder stellt: Was heiß "ausreichend beheitzt"
    12 Watt?
    120 Watt?
    500 Watt?
    Weiter gibt es noch einen Paragraphen der die Bauartgenehmigung regelt.
    demnach sind elektrische Heizungen nicht bauartgenehmigungspflichtig.
    Hmmm.. reicht ein Heizlüfter nun aus (denman nach TÜV Besuch wieder entfernt)oder nicht?
    Die Brasilien Busse hatten meines wissens nur nen Heizlüfer an der Frontscheibe.
    Wer weiß mehr?

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  2. Hi Benni,
    bei meiner Vollabnahme, hatte ich einen E.-Heizlüfter für den Notfall dabei.
    Der erste Prüfer hat garnicht erst angefangen, als der meinen Thunderbird Auspuff sah.
    Der Zweite hat mir den Wagen abgenommen und mich für meine gute Arbeit gelobt. Von Heizung war da keine Rede.

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  3. Wenn der Prüfer dir gut gewillt ist, und, auch deine Arbeit repektiert, wie in deinem Fall Ralf, dann klappts auch, ohne alles auf die Goldwaage zu legen.
    Ich sag mal so:
    Wenns nicht Verkehrsgefährdend oder grob fahrlässig ist, dann ist doch alles gut.

    Aber, vielleicht denkt der andere Prüfer dann, das es verkehrswidrig ist, das man beim zittern das Lenkrad verreist ;-).

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  4. Hey Andi,
    hast Recht. Ich war mal drei Jahre Einzelhandelskaufmann.

    Vieleicht will ich auch irgendwas überspielen mit der Masche?

    Bin selber aus mir noch nicht ganz Schlau geworden.
    Gruß Ralli

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